OLG Hamburg - Beschluss vom 02.10.2023
12 UF 81/23
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1824 Abs. 2; BGB § 181 BGB;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 08.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 733 F 63/23

Vertretung eines Kindes im UnterhaltsabänderungsverfahrenBerechtigung der Mutter zur alleinigen VertretungBestellung eines Ergänzungspflegers

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2023 - Aktenzeichen 12 UF 81/23

DRsp Nr. 2023/13945

Vertretung eines Kindes im Unterhaltsabänderungsverfahren Berechtigung der Mutter zur alleinigen Vertretung Bestellung eines Ergänzungspflegers

Orientierungssätze: In einem Unterhaltsabänderungsverfahren des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters gegen die Tochter ist die Mutter berechtigt die Tochter allein zu vertreten. Der Vater ist aufgrund der Einleitung des Unterhaltsabänderungsverfahrens trotz gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung seiner Tochter ausgeschlossen. Die elterliche Sorge wächst insoweit bei der Mutter an (BGH, B. v. 24.3.2021 - XII ZB 364/19, FamRZ 2021, 1127, juris Rn. 18). Einer Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft bedarf es nicht.

I. Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2023 eingerichtete Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1824 Abs. 2; BGB § 181 BGB;

Gründe:

I. Die Eltern streiten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren um die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für ihre Tochter zur Abänderung eines Unterhaltstitels.