Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Frage, ob ein Nacherbe im Wege der Normenkontrolle einen Bebauungsplan angreifen kann, dessen Geltungsbereich sich auf ein Grundstück erstreckt, das zum Nachlaß gehört, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat zu ihr bislang zwar noch nicht Stellung genommen. Ihre Klärung ist jedoch ohne weiteres auch ohne Zulassung der Revision möglich. Sie ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Normenkontrollgerichts so eindeutig zu verneinen, daß sich die Durchführung eines Revisionsverfahrens erübrigt.
Es liegt auf der Hand, daß ein Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls nicht zum Kreis derjenigen Personen gehört, die im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind.
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