Der Kläger wurde am 22. März 1968 von der deutschen Staatsangehörigen Renate R. nichtehelich geboren. Er nahm zunächst Ricardo A. als Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die Klage wurde durch Urteil vom 21. November 1968 abgewiesen, nachdem A. durch ein Blutgruppengutachten als Vater ausgeschlossen worden war.
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