BGH, Urteil vom 06.07.1990 - Aktenzeichen LwZR 8/89
DRsp Nr. 1996/8619
Verwendungsersatzansprüche des Landpächters
»1. Haben die Parteien eines langfristigen Landpachtvertrages in einem juristisch ausgefeilten Vertragstext vereinbart, Eigenleistungen des Pächters (hier: zum Aufbau eines Stalles) seien nach dem Ende der Pachtzeit nicht zu erstatten, jedoch vom Verpächter zeitanteilig zu ersetzen, wenn der Pächter "aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Bewirtschaftung des Pachthofes vorzeitig aufgeben" muß, und kündigt dann wegen Freitods des Pächters dessen Erbe den Vertrag, so hat er die Aufgabe der Bewirtschaftung "nicht zu vertreten".2. Notwendige Verwendungen bei der Landpacht sind - ebenso wie im Mietrecht - solche, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Pachtsache erforderlich sind. Jedoch gehören Aufwendungen des Pächters zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands der Pachtsache nicht zu den notwendigen Verwendungen, vielmehr kommt insoweit nur ein Ersatzanspruch nach § 586 Abs. 2 i. V. mit § 538 Abs. 2BGB in Betracht.«