OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.05.2008
13 WF 93/08
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
CR 2008, 561
FF 2008, 511
FamRZ 2008, 2138
ITRB 2008, 223
NJW 2008, 3508
NdsRpfl 2008, 250
OLGReport-Oldenburg 2008, 672
RVGreport 2008, 433
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 6 F 2354/07 - 15.4.2008,

Verwertbarkeit von Erkenntnissen über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die heimliche Anbringung eines GPS-Senders durch einen von einer Partei beauftragten Detektiv; Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 13 WF 93/08

DRsp Nr. 2008/23484

Verwertbarkeit von Erkenntnissen über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die heimliche Anbringung eines GPS-Senders durch einen von einer Partei beauftragten Detektiv; Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten

»Bedient sich ein von einer Partei beauftragter Detektiv eines heimlich eingesetzten GPS-Senders, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässige Ermittlungsmethode. Als unzulässiges Beweismittel sind dadurch gewonnen Ergebnisse nicht prozessual verwertbar. Die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten sind dann nicht zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Der Kläger war durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 08.

November 2008 verurteilt worden, der Beklagten monatlich 680 Euro Unterhalt zu zahlen. Mit seiner Abänderungsklage erstrebte der Kläger Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Der eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit ihrem PKW durch einen am Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Senders. Hierfür berechnete er dem Kläger insgesamt 3.710,42 Euro.