Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 29.12.2016 - Nichtabhilfebeschluss vom 24.01.2017 - wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.
I.
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