OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2023
4 WF 31/23
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1628 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1207
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 08.12.2022

Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung hinsichtlich der Herausgabe des Reisepasses des KindesDurchsetzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Beantragung eines neuen Reisepasses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 4 WF 31/23

DRsp Nr. 2023/10102

Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung hinsichtlich der Herausgabe des Reisepasses des Kindes Durchsetzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Beantragung eines neuen Reisepasses

Die in einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung enthaltene Pflicht zur Herausgabe des Reisepasses an den Kindesvater im Falle einer Auslandsreise umfasst nicht die Verpflichtung, einen neuen Reisepass zu beantragen, wenn der alte Reisepass abgelaufen ist.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Vaters auf Erlass von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen die ihr gemäß familiengerichtlich gebilligtem Umgangsvergleich vom 9.9.2014 obliegende Pflicht, dem Vater den Reisepass für das gemeinsame Kind A zu übergeben, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vater auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500,- €.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1628 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.