Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe mit ihrer Mutter; diese übt die elterliche Sorge für sie aus.
Der damals noch als Sonderschullehrer tätige Beklagte hatte aufgrund Anerkenntnisurteils des Familiengerichts vom 7. März 1990 an die Klägerin zu 1 monatlichen Unterhalt von 605 DM und aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 22. Februar 1989 an die Kläger zu 2 und 3 monatlichen Unterhalt von je 510 DM zu zahlen, jeweils zuzüglich eines Kindergeldanteils von 43,33 DM.
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