OLG Brandenburg - Urteil vom 10.08.2010
10 UF 69/10
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 213/08

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 10 UF 69/10

DRsp Nr. 2010/15787

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

Eine Änderung der Unterhaltsleitlinien stellt einen Änderungsgrund i.S. von § 323 Abs. 1 ZPO dar, jedoch nur für die Zeit nach Errichtung des Titels.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 7. April 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 534 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltstitels über Kindesunterhalt ab 7/2008.

Die am :::.1.1994 geborenen Kläger sind die Kinder des Beklagten aus seiner früheren Beziehung zu der Mutter der Kläger. Der Beklagte hat den Beruf "Schlosser und Meister im Bereich des Schwerlasttransportes und Verkehrswesens" erlernt. Seit 1990 ist er als selbständiger Gastronom tätig. Er betreibt gegenwärtig als Inhaber drei Gaststätten ("Z:::", "I:::" und "M:::") bzw. seit einem Brand Anfang 2010 noch zwei Gaststätten.