OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2020
13 UF 140/20
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GewSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 221/20

Voraussetzungen der Anordnung von Schutzmaßnahmen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 13 UF 140/20

DRsp Nr. 2021/17

Voraussetzungen der Anordnung von Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG können aufgrund verbaler Bedrohungen nur dann angeordnet werden, wenn diese ernst zu nehmen sind und es sich nicht nur um situationsbedingte Verwünschungen, Beschimpfungen oder praller Reihe handelt.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 18.08.2020 - 30 F 221/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

4. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Beschwerderechtszug wird abgelehnt.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GewSchG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Schutzmaßnahmen.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Gartennachbarn eines Kleingartenvereins.