KG - Beschluss vom 21.04.2023
16 WF 28/23
Normen:
FamFG § 78 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 5592/22

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

KG, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 16 WF 28/23

DRsp Nr. 2023/8208

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

1. Wenn ein Rechtsanwalt für den eigenen Mandanten (Beteiligten) Verfahrenskostenhilfe beantragt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass damit - mindestens stillschweigend - zugleich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten begehrt wird. 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aufzuheben, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt nicht (mehr) zur Vertretung im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe bereit ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der am 24. März 2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 10 F 5592/22 - abgeändert und die Beiordnung von Rechtsanwältin #### G#### ersatzlos aufgehoben.

Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Mutter wendet sich dagegen, dass das Familiengericht nicht nur Verfahrenskostenhilfe gewährt, sondern im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe ihr auch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin G####, beigeordnet hat. Sie macht geltend, es sei zwar Verfahrenskostenhilfe, aber keine Anwaltsbeiordnung begehrt worden.

II.

1. Die sofortige Beschwerde hat offensichtlich Erfolg: