Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus dem am 16. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Beckum wird zurückgewiesen.
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antragsgegner und Beschwerdeführer dazu verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in näher festgelegter Höhe zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss – notfalls gegen Sicherheitsleistung- einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Trennungsunterhalt sei durch das Ausgangsgericht unrichtig festgesetzt worden.
II.
Der nach § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist nicht begründet.
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