Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 1385 Nr. 2 und Nr. 4, 1386 BGB eine Gestaltungsentscheidung, mit der vorzeitig die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten mit der Folge des Eintritts der Gütertrennung (§ 1388 BGB) aufgehoben werden soll.
Die Beteiligten sind seit mehreren Jahren verheiratet und leben seit 27.07.2012 ständig voneinander getrennt.
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