Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Werte des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden auf je 6.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragsteller beanspruchen Umgang mit den beiden betroffenen Kindern der Antragsgegnerin, die jahrelang im Haushalt der Antragsteller gelebt haben. Die Antragsgegnerin übt die elterliche Sorge für L... P... allein und für K... P... gemeinsam mit deren Vater, dem Antragsgegner zu 2), aus. Sie hat noch ein weiteres Kind, M... P..., geboren am ... 2009, das in ihrem Haushalt lebt.
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