Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 08.05.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Az.:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 bleibt aufrechterhalten, soweit hiermit den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. den §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie darüber hinaus der Kindesmutter das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für das Kind C, geb. am ##.07.2017, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist.
II. III.
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