EuGH - Urteil vom 27.04.2023
C-372/22
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EG) 2201/2003 Art. 9; VO (EG) 2201/2003 Art. 15; VO (EG) 2201/2003 Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 317

Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 9 und 15 - Aufrechterhaltung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Umzug - Begriff Umzug - Antrag auf Änderung einer Entscheidung über das Umgangsrecht - Berechnung der Frist für die Stellung eines solchen Antrags - Verweisung des Falls an ein Gericht des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, das den Fall besser beurteilen kann

EuGH, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen C-372/22

DRsp Nr. 2023/8154

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 9 und 15 – Aufrechterhaltung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Umzug – Begriff ‚Umzug‘ – Antrag auf Änderung einer Entscheidung über das Umgangsrecht – Berechnung der Frist für die Stellung eines solchen Antrags – Verweisung des Falls an ein Gericht des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, das den Fall besser beurteilen kann

1. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

ist dahin auszulegen, dass