Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.2.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.180 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 8.229 € festgesetzt.
I.
Der beschwerdeführende Antragsgegner ist Vater der beiden Antragsteller und eines weiteren, 2008 geborenen Kindes, dem er ebenfalls Barunterhalt schuldet.
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