I. Die im März 1982 geborene Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Kindesunterhalt gegen ihren Vater.
Nach bestandenem Abitur im Juni 2001 studierte die Klägerin jeweils ein Semester Bauingenieurwesen und deutsche Philologie. Im Sommer 2002 arbeitete sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis. Seit September 2002 absolviert sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im ersten Ausbildungsjahr 155 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 180 EUR und im dritten Ausbildungsjahr 205 EUR. Außerdem erhält sie ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 77,50 EUR und seit dem zweiten Ausbildungsjahr vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 EUR. Fahrtkosten wurden ihr monatlich im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 41 EUR und sodann in Höhe von 35 EUR erstattet.
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