OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2023
6 WF 170/23
Normen:
BGB § 1386; BGB § 1385;
Fundstellen:
MDR 2024, 399
AGS 2024, 134
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 383/23

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 6 WF 170/23

DRsp Nr. 2024/4075

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1386; BGB § 1385;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführerin beanstandet den von dem Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswert in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen ... beim Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg rechtshängig. Im Scheidungsverbund werden Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.

Nach vorgerichtlichem Schriftwechsel beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.05.2023 die vorzeitige Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft. In seinem Antrag gab er einen vorläufigen Verfahrenswert von 10.000,00 Euro an.

Im schriftlichen Vorverfahren erkannte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Darüber hinaus beanstandete sie den von dem Antragsteller angegebenen Verfahrenswert. Mangels substantiierter Anhaltpunkte könnte allenfalls auf den Regelwert mit 5.000,00 Euro zurückgegriffen werden.