AG Osterburg, vom 14.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 158/98
Wahlrecht hinsichtlich der Art des Unterhaltsverfahrens und Prozesskostenhilfe
OLG Naumburg, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 3 WF 22/99
DRsp Nr. 1999/8910
Wahlrecht hinsichtlich der Art des Unterhaltsverfahrens und Prozesskostenhilfe
Dem Kläger steht nicht nur die Wahl offen, ob er das vereinfachte Verfahren oder das Klageverfahren betreibt. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Familiensenate des Oberlandesgerichts (Beschluss des 8. Zivilsenats vom 4. Dezember 1998, 8 WF 315/98; Beschluss des 3. Zivilsenats vom 5. Februar 1999, 3 WF 136/98) und - soweit ersichtlich - einheitlicher Auffassung in der Literatur (Schulz, FuR 1998, 385, 386; Gerhard, FuR 1998, 145; Miesen, FF 1998, 65, 68; Firsching/Graba, Familienrecht, 1. Hbd., 6. Aufl., Rn. 1106) besteht auch bei der Wahl beider Verfahrensarten Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Normenkette:
ZPO § 114 ;
Gründe:
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