BVerfG - Beschluß vom 20.01.2005
1 BvR 2717/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1632 Abs. 4 ; BVerfGG § 90 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 657
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart - 18 UF 206/2004 - 29.10.2004, 11.10.2004,
AG Tübingen, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 881/03

Wahrnehmung von Rechten der Kinder durch die Eltern im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Anspruch auf Wechsel der Pflegefamilie eines Kindes

BVerfG, Beschluß vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2717/04 - Aktenzeichen 1 BvR 2748/04

DRsp Nr. 2005/2645

Wahrnehmung von Rechten der Kinder durch die Eltern im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Anspruch auf Wechsel der Pflegefamilie eines Kindes

1. In Fällen der Interessenkollision zwischen Eltern- und Kindesinteressen bedarf es für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde des Kindes der Bestellung eines Ergänzungspflegers.2. § 1632 Abs. 4 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Pflege durch die Großeltern oder einer Zusammenführung zweier Geschwister erfolgen soll.3. Das Familiengericht verstößt gegen die Grundsätze rechtstaatlichen Verfahrens, wenn es ein Schreiben, das eine Familienberaterin unter Verstoß gegen ihre Schweigepflicht an das Gericht gerichtet hat, den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gibt. Die Entscheidung des Familiengerichts beruht auf diesen Verstoß jedoch nur dann, wenn sie hierdurch zumindest mittelbar beeinflusst worden ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1632 Abs. 4 ; BVerfGG § 90 ;

Gründe: