Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung
BayObLG, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 272/98
DRsp Nr. 1999/3762
Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung
»1. Die weitere Beschwerde ist nicht durch § 16 Abs. 2ZSEG ausgeschlossen, wenn mit ihr geltend gemacht wird, der Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung sei nicht wegen Fristablaufs gemäß § 15 Abs. 2ZSEG erloschen.2. Die Frist des § 15 Abs. 2ZSEG beginnt erst mit der Beendigung des Betreueramts.«
Normenkette:
ZSEG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;
Gründe:
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