OLG Köln - Beschluß vom 06.06.2001
16 Wx 8/01
Normen:
FGG §§ 55, 62, 63 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 369
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 337-340/00
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVIII 8871

Weitere Beschwerde im Verfahren zur Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

OLG Köln, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 8/01

DRsp Nr. 2001/15517

Weitere Beschwerde im Verfahren zur Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

Eine durch das Beschwerdegericht nicht mehr abänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann dennoch mit der Beschwerde angefochten werden, um insoweit eine richterliche Kontrolle zu ermöglichen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach den allgemeinen Regeln weitere Beschwerde möglich (insoweit Abweichung von OLG Hamm, Rpfleger 2000, 545).

Normenkette:

FGG §§ 55, 62, 63 ;

Gründe: