LG Köln, vom 27.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 337-340/00
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVIII 8871
Weitere Beschwerde im Verfahren zur Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
OLG Köln, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 8/01
DRsp Nr. 2001/15517
Weitere Beschwerde im Verfahren zur Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Eine durch das Beschwerdegericht nicht mehr abänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann dennoch mit der Beschwerde angefochten werden, um insoweit eine richterliche Kontrolle zu ermöglichen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach den allgemeinen Regeln weitere Beschwerde möglich (insoweit Abweichung von OLG Hamm, Rpfleger 2000, 545).