AG Springe, vom 10.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 54/92
OLG Celle, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 151/92
Weitere Kostenbeschwerde gegen Beschluß des Oberlandesgerichts
BGH, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen XII ZB 130/92
DRsp Nr. 2004/8539
Weitere Kostenbeschwerde gegen Beschluß des Oberlandesgerichts
Wird eine fehlerhaft zugestellte Vollstreckungsgegenklage zurückgenommen und ergeht eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3ZPO, kann, nachdem der entsprechende Kostenfestsetzungsbeschluß auf eine sofortige Beschwerde hin vom Oberlandesgericht aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, diese Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mit einer Beschwerde wegen sog greifbarer Gesetzwidrigkeit angefochten werden.