I. Der im Jahre 1947 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 6. Dezember 1968 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1970 und 1973 geborene Söhne hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 7. April 1982 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. März 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA, weitere Beteiligte) erworben.
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