Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 8. Juni 2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 16. August 2010 - 45 F 271/10 - hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert.
Der Wert des Arrestverfahrens erster Instanz wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie insoweit teilweise Erfolg, als sie zur anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf bis zu 7.000,- € führt. Soweit die Beschwerde auf eine weitergehende Reduzierung des Verfahrenswertes gerichtet ist, ist sie unbegründet.
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