Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zutreffend als unzulässig abgelehnt und daher auch seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 9. Januar 1990 zu Recht wegen Verspätung verworfen.
1. Der Kläger hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt; sein Wiedereinsetzungsantrag vom 6. August 1990 ist verspätet.
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