KG, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 55/06
LG Berlin, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 538/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als Entwurf gekennzeichneten Berufungsbegründung
BGH, Beschluß vom 06.05.2008 - Aktenzeichen VI ZB 16/07
DRsp Nr. 2008/13237
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als "Entwurf" gekennzeichneten Berufungsbegründung
»Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde.«