BGH - Beschluß vom 06.05.2008
VI ZB 16/07
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 425
AnwBl 2008, 639
AnwBl 2008, 720
BGHReport 2008, 980
BRAK-Mitt 2009, 19
FamRB 2008, 300
FamRZ 2008, 1520
FuR 2008, 448
JurBüro 2009, 112
MDR 2008, 994
NJ 2008, 418
NJW 2008, 2855
NJW-Spezial 2008, 539
VersR 2008, 1559
r+s 2008, 448
Vorinstanzen:
KG, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 55/06
LG Berlin, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 538/01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als Entwurf gekennzeichneten Berufungsbegründung

BGH, Beschluß vom 06.05.2008 - Aktenzeichen VI ZB 16/07

DRsp Nr. 2008/13237

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als "Entwurf" gekennzeichneten Berufungsbegründung

»Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe: