Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12.05.2015, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft und Abrechnung über die Höhe der Überschussbeteiligung der Risikolebensversicherung Nr. 73689547 zu erteilen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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