OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2013
3 UF 39/13
Normen:
FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 261/11

Wirksamkeit einer Abhilfeentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 3 UF 39/13

DRsp Nr. 2016/1660

Wirksamkeit einer Abhilfeentscheidung im familiengerichtlichen Verfahren

Eine unter Verstoß gegen § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG ergangene Abhilfeentscheidung ist unzulässig und unwirksam. Sie ist auf ein Rechtsmittel vom Beschwerdegericht aufzuheben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow - Familiengericht - vom 20.02.2013 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 12.10.2012 wird in Ziffer 2. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung K... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0816 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.

2.2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesfinanzdirektion ...zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 364,08 € monatlich, bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.

2.3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1386 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung K... bezogen auf den 31.10.2011, übertragen.