Der Kläger war italienischer Staatsangehöriger. Seine erste, in Deutschland mit einer Deutschen geschlossene Ehe wurde im Mai 1970 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wiesbaden geschieden. Ein Verfahren zur Anerkennung dieses Urteils durch ein italienisches Gericht wurde nicht betrieben.
Am 25. Juni 1970 schlossen der Kläger und die Beklagte, eine Deutsche, vor dem Standesbeamten in Tondern (Dänemark) die Ehe. Beide Parteien hatten zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Inzwischen hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die Einbürgerungsurkunde wurde ihm am 20. Januar 1993 ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Parteien bereits längere Zeit getrennt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe geltend. Er ist der Ansicht, er habe bei Eheschließung aus der Sicht des für ihn maßgeblichen italienischen Rechts noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau gelebt.
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