BGH - Urteil vom 25.06.1993
V ZR 7/92
Normen:
BGB § 1365;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1365 Abs. 1 Grundstücksbelastung 1
BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Überraschungsentscheidung 5
BGHZ 123, 93
DRsp I(165)235j (Ls)
EzFamR BGB § 1365 Nr. 5
FamRZ 1993, 1302
JuS 1993, 1062
MDR 1993, 979
NJW 1993, 2441
WM 1993, 1556
WM 1993, 5556
ZIP 1993, 1398

Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten

BGH, Urteil vom 25.06.1993 - Aktenzeichen V ZR 7/92

DRsp Nr. 1993/2543

Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten

»Bestellt ein Ehegatte an seinem bereits mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstück - seinem einzigen Vermögen - ein Wohnrecht, ist die Zustimmung seines Ehepartners nach § 1365 BGB nur erforderlich, wenn der Begünstigte weiß, daß es sich bei dem Hausgrundstück im wesentlichen um das ganze Vermögen des Bestellers handelt, daß und in welchem Umfang der Wert des Grundstücks durch die Vorbelastungen gemindert ist und daß der Wert des bestellten Wohnrechts den danach verbleibenden Hauswert im wesentlichen aufzehrt (Fortführung von BGHZ 43, 174, 177).«

Normenkette:

BGB § 1365;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Vaters (im folgenden Erblasser).

Der Erblasser räumte den Beklagten 1982 ein lebenslängliches, unübertragbares, unentgeltliches Wohnrecht an seinem bereits mit einer Sicherungshypothek und einer Grundschuld über je 10000 DM belasteten Hausgrundstück ein, das die Beklagten auch berechtigte, Garten, Hof und Garagen zu benutzen; das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Erblasser behielt sich dabei die Nutzung eines Zimmers und die Mitbenutzung von Küche und Bad vor. Die Ehefrau des Erblassers, die von ihm getrennt lebte, schlug die Erbschaft aus und verweigerte die Zustimmung zu der Wohnrechtsbestellung nach § 1365 BGB.