BGH - Urteil vom 05.07.2006
XII ZR 11/04
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, 2, 5 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1174
BGHZ 168, 245
FamRZ 2006, 1362
FuR 2006, 457
JZ 2007, 46
JuS 2007, 391
MDR 2006, 1229
NJW 2006, 2687
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 198/02
AG Lübeck, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 86/02

Zeitlicher Umfang des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter

BGH, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen XII ZR 11/04

DRsp Nr. 2006/21174

Zeitlicher Umfang des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter

»a) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern.b) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1, 2, 5 Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Anlass der Pflege und Erziehung ihres gemeinsamen Kindes Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab September 2002.

Die Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; am 18. September 1998 wurde die gemeinsame Tochter J.E. geboren.