Ziele des vereinfachten Verfahrens

Autor: Diehl

Das für alle minderjährigen Kinder zugängliche Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) will die Möglichkeit eröffnen, den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, die mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt leben, bis zu einem Betrag in Höhe des 1,2fachen des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB schnell, effektiv und kostengünstig zu titulieren. Die Kinder sollen dadurch einerseits in die Lage versetzt werden, ihre Ansprüche schnell durchzusetzen, andererseits damit auch von öffentlichen Leistungen unabhängig werden.

Sicherung des Existenzminimums

In dem kurz auch vereinfachtes Verfahren (VV) genannten Verfahren können Unterhaltsansprüche nur bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts geltend gemacht werden. Durch die Höchstbeträge bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts ist gewährleistet, dass im vereinfachten Verfahren einerseits das Existenzminimum deckende Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden können und andererseits komplexe Unterhaltsberechnungen nicht erforderlich sind. Tituliert wird wie im Verfahren vor dem Richter der Tabellenbetrag bis maximal dem 1,2fachen des Mindestunterhalts unter Abzug des nach § 1612b BGB anzurechnenden Kindergeldes.

Verfahrensrechtliche Vorteile für das Kind