OLG Bamberg - Beschluss vom 11.10.2004
2 WF 165/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 276/04

Zu den Kosten der Unterkunft i. S. des § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - Stromkosten

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 2 WF 165/04

DRsp Nr. 2005/4021

Zu den Kosten der Unterkunft i. S. des § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - Stromkosten

»Allgemeine Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft i. S. des § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 16.08.2004 gab das Amtsgericht -Familiengericht- Kulmbach diesem Antrag statt und ordnete Ratenzahlung in Höhe von monatlich 30,-- Euro ab 01.11.2004 an.

Gegen den ihr am 18.08.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 19.08.2004 beim Amtsgericht Kulmbach eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie die angeordnete Ratenzahlung in Wegfall bringen will. Das Amtsgericht habe die geltend gemachten Stromkosten in Höhe von 65,-- Euro monatlich bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt. Energie- und Wasserkosten gehörten aber zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und seien deshalb zu berücksichtigen. Bringe man die Stromkosten in Höhe von 65,-- Euro von dem vom Amtsgericht berücksichtigten Einkommen in Abzug, entfiele nach der Tabelle zu § 114 ZPO die Pflicht der Antragsgegnerin, ihr Einkommen einzusetzen.