OLG Naumburg - Beschluss vom 17.07.2000
3 WF 80/00
Normen:
BGB § 1615l ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1321
FamRZ 2002, 415 (LS)
FamRZ 2002, 415
OLGReport-Naumburg 2000, 481

ZU den Voraussetzungen und zum Umfang eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 3 WF 80/00

DRsp Nr. 2002/6225

ZU den Voraussetzungen und zum Umfang eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB

1. Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist, kann nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB Unterhalt vom Kindesvater verlangen, wenn wegen der Betreuung und Pflege des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 2. Regelmäßig ist es der betreuenden Mutter nicht zumutbar, ihrer ursprünglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Kind anderweitig versorgen zu lassen. 3. Für die Höhe des geschuldeten Unterhalts kommt es weder auf das Einkommen des Kindesvaters noch darauf an, welches Einkommen in einer vor der Geburt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Verfügung stand, da der Unterhalt nach § 1615l BGB mangels einer vorherigen Ehe nicht der Aufrechterhaltung des Lebensstandards einer vorherigen Lebensgemeinschaft dient. 4. Da es vielmehr die Zielsetzung des 1615l BGB ist, Nachteile durch die Geburt des Kindes auszugleichen, orientiert sich der Bedarf der Kindesmutter regelmäßig an dem zuvor von ihr selbst bezogenen Einkommen (hier: netto rund 900 DM). 5. Eine Anrechnung des Erziehungsgeldes kommt nach § 9 BErzGG nicht in Betracht. 6. Anzurechen ist ein von der Kindesmutter tatsächlich bezogenes Einkommen (hier: rund 200 DM aus einer Nebentätigkeit).

Normenkette:

BGB § 1615l ; BErzGG § 9 ;

Hinweise: