I Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht die Vergütung der Verfahrenspflegerin, die in einem Sorgerechtsverfahren für ein Kind tätig geworden ist, nur auf DM 889 statt der beantragten DM 1.364,60 festgesetzt. Die Absetzungen hat es damit begründet, ein Gespräch mit dem Kindesvater am 10.4.2001, sowie mit dem Jugendamt am 18.4.2001 sowie eine Gutachteranfrage am 19.4.2001 und der Besuch im Kindergarten des Kindes am 19.4.2001 seien zur Wahrnehmung der Verfahrenspflegschaft nicht erforderlich gewesen. Entsprechender Zeitaufwand sei daher nicht zu vergüten. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet die Verfahrenspflegerin gegen den Beschluß folgendes ein:
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