Die Klägerin war seit dem 1. April 1980 Kraftfahrzeug-Vertragshändlerin der Beklagten. Nach deren ordentlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31. März 1993 meldete die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 26. November 1993 einen Ausgleichsanspruch gemäß §
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