Die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die zweitinstanzlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 4., 5. und 6. zu 1/3 gesamtschuldnerisch und die Beteiligten zu 4. und 5. zu weiteren 2/3 gesamtschuldnerisch.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Im vorliegenden Abstammungsverfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass Herr O... S... nicht sein Vater ist, sondern Herr T... R....
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