OLG München - Beschluss vom 26.07.2017
16 WF 367/17
Normen:
NamÄndG § 2; NamÄndG § 11; FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 552 F 1160/17

Zulässigkeit der Beschwerde der Verwaltungsbehörde gegen die Ablehnung der Anordnung einer familiengerichtlichen Anhörung im Verfahren über die Änderung eines Vornamens

OLG München, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 16 WF 367/17

DRsp Nr. 2018/11406

Zulässigkeit der Beschwerde der Verwaltungsbehörde gegen die Ablehnung der Anordnung einer familiengerichtlichen Anhörung im Verfahren über die Änderung eines Vornamens

Die Verwaltungsbehörde ist im Verfahren über die Änderung eines Vornamens durch die Ablehnung des Familiengerichts, eine Anhörung des Antragstellers durchzuführen, nicht beschwert.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 22.2.2017 wird verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

NamÄndG § 2; NamÄndG § 11; FamFG § 59;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 2.2.2017 übersandte die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, einen von der gesetzlichen Vertreterin des noch minderjährigen Betroffenen C. A. gestellten Antrag auf Familiennamensänderung (richtig: Vornamensänderung) an das Amtsgericht - Familiengericht - München und bat das Familiengericht unter Hinweis auf § 2 NamÄndG bzw. Nr. 7 NamÄndVwG um Anhörung des betroffenen Minderjährigen.