OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.10.2010
4 WF 226/10
Normen:
ZPO § 577; FamFG § 58; FamFG § 113; FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 578
FuR 2011, 112
NJW-RR 2011, 367
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 257/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 4 WF 226/10

DRsp Nr. 2010/20116

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen

Die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO und nicht nach § 58 ff. FamFG.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Delmenhorst vom 26.07.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.551,54 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 577; FamFG § 58; FamFG § 113; FamFG § 243;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Kosten eines amtsgerichtlichen Verfahrens über Kindesunterhalt. Weil sich die Parteien während des Verfahrens außergerichtlich geeinigt hatten, hat die Antragstellerin die Klage auf die Erklärung des Antragsgegners, keinen Kostenantrag stellen zu wollen, teilweise zurückgenommen. Nachdem der Antragsgegner gleichwohl Kostenantrag gestellt hatte, weil er meinte, nur bei vollständiger Klagerücknahme an die außergerichtliche Einigung gebunden gewesen zu sein, hat die Antragstellerin dann die Klage insgesamt zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gegeneinander aufgehoben.

Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat übertragen.