SchlHOLG - Beschluss vom 22.06.2017
10 UF 103/17
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 29; FamFG § 30; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 5;

Zulässigkeit der Einholung von Auskünften dritter Personen durch den gerichtlichen Sachverständigen im SorgerechtsverfahrenGerichtliche Ersetzung der Schweigepflichtentbindungserklärung der Eltern für das Kind

SchlHOLG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 10 UF 103/17

DRsp Nr. 2017/15151

Zulässigkeit der Einholung von Auskünften dritter Personen durch den gerichtlichen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren Gerichtliche Ersetzung der Schweigepflichtentbindungserklärung der Eltern für das Kind

Soweit der Sachverständige im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung Anknüpfungstatsachen, die er für die Beantwortung der Beweisfragen für bedeutsam hält, mittels der Einholung von Auskünften von dritten Personen (z.B. Ärzten und Lehrern) erhebt, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Weigerung der Kindeseltern die Schweigepflichtsentbindungserklärung für das Kind zur Einholung von Auskünften bei dritten Personen zu erteilen, kann diese Erklärung gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ersetzt werden. Orientierungssätze: Ersetzung der Schweigepflichtsentbindung der Kindseltern zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - O. vom 3. April 2017 (5 F ...) wird zurückgewiesen.

2.

Den Kindeseltern werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2 auferlegt.

3.

Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4.

Der Antrag des Kindesvaters, Herrn R für ihn als Beistand zuzulassen, wird zurückgewiesen.

5.