Der Senat beabsichtigt, das Verfahren über eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung abzutrennen und die Beschwerde, soweit sie den abgetrennten Verfahrensteil betrifft, im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.07.2023.
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