Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Kindes A. Das Kind lebt in der Obhut seiner Mutter, welche die alleinige elterliche Sorge ausübt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, die Trennung erfolgte vor der Geburt des Kindes.
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