OLG Bamberg - Beschluss vom 24.10.2023
2 WF 159/23
Normen:
FamGKG § 43; FamGKG § 55 Abs. 3; FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 0207 F 967/20

Zulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde nach teilweiser AbhilfeZulässigkeit der Abänderung des Verfahrenswertes von Amts wegen nach Unzulässigkeit der BeschwerdeBerücksichtigung von einem Ehegatten bezogenen Sozialleistungen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung gemäß § 43 vom GKG

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 2 WF 159/23

DRsp Nr. 2023/13986

Zulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde nach teilweiser Abhilfe Zulässigkeit der Abänderung des Verfahrenswertes von Amts wegen nach Unzulässigkeit der Beschwerde Berücksichtigung von einem Ehegatten bezogenen Sozialleistungen im Rahmen der Verfahrenswertbemessung gemäß § 43 vom GKG

1. Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands einer Verfahrenswertbeschwerde infolge einer Teilabhilfe auf 200 € oder darunter, wird die (bis dahin zulässige) Beschwerde unzulässig.2. Da § 55 Abs. 3 FamGKG das Ziel verfolgt, dass der Verfahrenswert zutreffend festgesetzt wird, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine bei der Wertfestsetzung oftmals auftretende Fragestellung zu entscheiden ist, dem Gesetzeszweck, von der Kann-Vorschrift Gebrauch zu machen. Die Unzulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde steht einer Abänderung von Amts wegen nicht entgegen.3. Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG sind die vom beteiligten Ehegatten bezogenen Sozialleistungen (insgesamt) als Einkommen zu berücksichtigen. Aus welchen Quellen das Einkommen bezogen wird, ist hierfür unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf die Verwendung des Geldes an. Es ist deshalb auch der für Unterkunft und Heizung vom Sozialleistungsträger gezahlte Betrag als Einkommen zu berücksichtigen.

Tenor

1. 2.