OLG München - Beschluss vom 11.11.2009
33 Wx 292/09
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1908b;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 72
FamRZ 2010, 493
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 63/09
AG Passau, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 372/96

Zulässigkeit des gerichtlichen Verbots der Verlegung des Betroffenen in ein anderes Heim ohne gerichtliche Zustimmung

OLG München, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 292/09

DRsp Nr. 2009/27421

Zulässigkeit des gerichtlichen Verbots der Verlegung des Betroffenen in ein anderes Heim ohne gerichtliche Zustimmung

Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden. (Abgrenzung zu BGHZ 132, 157/163 = NJW 1996, 1825/1826).

I. Die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 29. September 2009 und des Amtsgerichts Passau vom 2. März 2009 werden aufgehoben.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1908b;

Gründe: