Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2016 - BVerwG 5 B 44.16 - erhobene "Nichtigkeitsklage" und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2016 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.
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