1. Es kann offenbleiben, ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch Schutz gegen die Nichtzulassung der Revision bietet, wenn die Zulassung zwingend geboten war. Denn ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm käme nicht bei jeder irrtümlichen Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung, sondern nur bei Willkür in Betracht (vgl. BVerfGE 67, 90 [94 f.]). Eine willkürliche Behandlung der Frage der Revisionszulassung ist jedoch nicht festzustellen.
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