OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2001
20 W 328/00
Normen:
BGB § 669 § 670 § 1835 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 § 1915 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 246
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 338/99
AG Schlüchtern, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 3/99

Zum Anspruch des Aufwendungsersatzanspruchs eines zum Pfleger für einen minderjährigen Ausländer bestellten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 20 W 328/00

DRsp Nr. 2004/14816

Zum Anspruch des Aufwendungsersatzanspruchs eines zum Pfleger für einen minderjährigen Ausländer bestellten Rechtsanwalts

1. Ein zum Rechtsanwalt bestellter Pfleger hat dann Anspruch auf Erstattung einer Entschädigung für eine Tätigkeit in Höhe der entsprechenden Anwaltsgebühren, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Pfleger einen solchen hinzugezogen hätte. 2. Ist der Rechtsanwalt zum Pfleger eines unbemittelten Ausländers bestellt worden und hat er für diesen einen Asylantrag zu stellen, so hat er zunächst Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe schließt jedoch jedenfalls dann einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren nicht aus, wenn das Betreiben des Verfahrens im Interesse des Ausländers war.

Normenkette:

BGB § 669 § 670 § 1835 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 § 1915 Abs. 1 ;