OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2023
4 WF 126/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2024, 131
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 587/20

Zuordnung der Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag zum einzusetzenden Vermögen beim Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 4 WF 126/23

DRsp Nr. 2024/574

Zuordnung der Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag zum einzusetzenden Vermögen beim Trennungsunterhalt

1. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört - unter Berücksichtigung des angemessenen Schonvermögens - auch die Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag. 2. Sollen mit dem Vermögen Schulden getilgt werden zu einem Zeitpunkt, in dem die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt ist, kommt es darauf an, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten war. 3. Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, ist nicht geschützt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 31.07.2023 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Mit Beschluss vom 25.06.2020 bewilligte das Amtsgericht ihr hierfür Verfahrenskostenhilfe.